![]() |
![]() |
![]() |
||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
Hier findest Du die Satzung unseres ClubsSatzung des L200-Club§ 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen L200-Club. Der Verein hat seinen Sitz in 76887 Bad Bergzabern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 ZweckZweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des gemeinschaftlichen Fahrens aller L200 Modelle des Fahrzeugherstellers Mitsubishi Motors, ebenso die Förderung energiesparender Fahrweise, sowie die Förderung des Motorsports und Erfahrungsaustausches der Vereinsmitglieder untereinander. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zum Erlangen der Mitgliedschaft reicht der Zugang des Mitgliedsantrages per Post oder Fax beim L200-Club. § 4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der MitgliederlisteDer Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist, welche von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig bei Eintritt und danach entsprechend der Beitragsordnung zur Zahlung fällig. § 5 AustrittDer Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Beitragszeitraumes möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und muß spätestens einen Monat vor Ende des Beitragszeitraumes dem Vorstand zu gehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 AusschlußEin Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluß muß dem betroffenen Mitglied einen Monat vor der Vorstandssitzung in Abschrift zugegangen sein, unter Angabe der Gründe und etwaiger Beweismittel, mit der Aufforderung Einwände und Gegenbeweise binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. § 5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend. § 7 OrganeOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. § 8 VorstandDer Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, und dem 1. und 2. Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, und dem Kassenwart. § 9 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist zuständig für Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail oder auf dem Postwege. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer stimmt durch Handzeichen für den Kandidaten, den er wählen will. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrags. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer die zu Beginn der Versammlung aus der Mitte der Anwesenden zu wählen sind zu unterschreiben ist. § 10 AuflösungÜber die Auflösung des Vereins kann in einer mit der per Post einberufenen außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung per Beschluß mit 2/3 Mehrheit gefaßt werden. § 11 LiquidatorenIst die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.
§ 12 VermögensanfallDas nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine soziale oder karitative Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Laubach, den 25.01.2003
gez. Ingo Schwab
© L200-Club L200-Club.de Bei Fragen bitte E-Mail an |
||||
![]() |
![]() |
![]() |
||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
|