Hier findest Du die Satzung unseres Clubs

Satzung des L200-Club    

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen L200-Club. Der Verein hat seinen Sitz in 76887 Bad Bergzabern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des gemeinschaftlichen Fahrens aller L200 Modelle des Fahrzeugherstellers Mitsubishi Motors, ebenso die Förderung energiesparender Fahrweise, sowie die Förderung des Motorsports und Erfahrungsaustausches der Vereinsmitglieder untereinander.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zum Erlangen der Mitgliedschaft reicht der Zugang des Mitgliedsantrages per Post oder Fax beim L200-Club.

§ 4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist, welche von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig bei Eintritt und danach entsprechend der Beitragsordnung zur Zahlung fällig.
Ein Mitglied, das länger als 14 Tage mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung innerhalb weiterer 14 Tage geleistet, so ist das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 5 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Beitragszeitraumes möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und muß spätestens einen Monat vor Ende des Beitragszeitraumes dem Vorstand zu gehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 6 Ausschluß

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluß muß dem betroffenen Mitglied einen Monat vor der Vorstandssitzung in Abschrift zugegangen sein, unter Angabe der Gründe und etwaiger Beweismittel, mit der Aufforderung Einwände und Gegenbeweise binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. § 5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, und dem 1. und 2. Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlußfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom geschäftsführenden Vorstand vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, und dem Kassenwart.
Er wird von mindestens zwei dieser Personen gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ernennt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Festlegung der Beitragsordnung,
- die Auflösung des Vereins.
Jährlich im ersten Halbjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins aus einem wichtigen Grund erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail oder auf dem Postwege.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer stimmt durch Handzeichen für den Kandidaten, den er wählen will. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrags.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer die zu Beginn der Versammlung aus der Mitte der Anwesenden zu wählen sind zu unterschreiben ist.

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann in einer mit der per Post einberufenen außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung per Beschluß mit 2/3 Mehrheit gefaßt werden.

§ 11 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

 

§ 12 Vermögensanfall

Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine soziale oder karitative Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen.

Laubach, den 25.01.2003

 

gez. Ingo Schwab
gez. Winfried Rosenberger
gez. Karl-Otto Kretschmer
gez. Tobias Malzer
gez. Michael Rodriguez
gez. Andras Zöld
gez. Christopher Knoll

 

 

          

 © L200-Club      L200-Club.de

Bei Fragen bitte E-Mail an